(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen:

(2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.