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III. - Besondere Schutzmaßregeln
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rinder-Salmonellose-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder - RindSalmV)
§ 5
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.