(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an.
(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vorliegt.
(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen, und zwar 1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei Jahre alten Rindern als Einzelproben, 2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusammen gehaltenen Tiere.
(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen werden.
(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von Salmonellen ermittelt worden sind, können bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen freigestellt werden.