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III. - Schlußvorschriften
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 27
Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.