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III. - Schlußvorschriften
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 26
Die Offenbarung der nach
§ 30 der Abgabenordnung
geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.