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II. - Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 22
Der
Reichsminister der Finanzen
bestimmt, wie die Steuer zu entrichten ist, insbesondere ob und in welcher Weise Stempelzeichen zu verwenden sind.