(1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1. Name und Anschrift des Spielers; 2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht; 3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette; 4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist; 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer; 6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung; 7. Höhe der Steuer.