(1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.

(2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung umfassen:

    1. die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,

    2. die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellungen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwendungen.

Von den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.