1. die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern
a) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,
b) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,
2. die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.