1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
2. entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder
5. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.