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3. - Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 4
§ 7
Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder - RDeckInfV)
§ 7
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.