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Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 16
§ 17
Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz
(Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - 14. RAG)
§ 17
Die Vorschrift des
§ 15
tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1972, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.