Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 16
§ 17
Vierzehntes Rentenanpassungsgesetz
(Vierzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung - 14. RAG)
§ 16
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 1
des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 1) auch im Land Berlin.