Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 2 - Besonderheiten
§ 22 Fehlende Angaben
§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
§ 24 Findelkind
§ 25 Person mit ungewissem Personenstand
§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Personenstandsgesetz (PStG)
§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Wird in den Fällen der §
§ 24
und
25
der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.