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Abschnitt 2 - Besonderheiten
§ 22 Fehlende Angaben
§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
§ 24 Findelkind
§ 25 Person mit ungewissem Personenstand
§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Personenstandsgesetz (PStG)
§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen.
Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.