(1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten einschlägigen Unterlagen.
(2) Die technischen Unterlagen müssen so hergestellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Produkts klar verstanden werden können.