(1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
(2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1 Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.
(3) Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
(4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.