(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.
(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.