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Abschnitt 8 - Betriebliche Interessenvertretungen
§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder
§ 27
§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
§ 29 Verfahren
§ 30 Besetzung der Einigungsstelle
§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen
§ 32 Gesamtbetriebsrat
§ 33 Konzernbetriebsrat
§ 34 Änderung der Wahlordnungen
§ 35 Gesetzesvorrang
§ 36 Sprecherausschuss
§ 37 Schwerbehindertenvertretung
Postpersonalrechtsgesetz
(Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG)
§ 35 Gesetzesvorrang
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.