(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend.
(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und anstelle des Versicherungsfalles nach § 12 der Versicherungsfall nach § 23 tritt.