Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften
§ 33a Übergangsvorschrift
§ 34
Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV 1986)
§ 33a Übergangsvorschrift
Etiketten, die am 17.
Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30.
Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.