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Abschnitt 4 - Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
§ 33
Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV 1986)
§ 33
Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.