(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil (§ 4) mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens 1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 mit „ungenügend“ oder
2. mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: 1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 und
2. Befreiungen nach § 18, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben ist.