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Abschnitt 5 - Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen
§ 19 Bewertungen in den Prüfungen
§ 20 Bestehen der Meisterprüfung und Zeugnisse
Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung
(Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin - PferdewMeistPrV)
§ 18 Befreiung von Prüfungsleistungen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach
§ 4
oder von Prüfungen nach den §
§ 7
und
8
, den
§§ 11
und
12
sowie den
§§ 15
bis
17
ist
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.