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Abschnitt 3 - Sonstige Formerfordernisse
§ 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen
§ 16 Modelle und Proben
§ 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
§ 18
Patentverordnung
(Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - PatV)
§ 17 Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in
§ 7 Abs. 2 Nr. 5
und in
§ 8
genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (
§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
).