(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Patentanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen 1. fünf Jahre bei a) Warnungen, b) Rügen, c) Belehrungen, d) strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben;
2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Patentanwalt ein Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Patentanwalt als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)