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Kapitel 4 - Gebühren
§ 15 Gebühren
§ 16 Erstattung von Auslagen
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Passverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes - PassV)
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.