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Kapitel 4 - Gebühren
§ 15 Gebühren
§ 16 Erstattung von Auslagen
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Passverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes - PassV)
§ 16 Erstattung von Auslagen
Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in
§ 10 Abs. 1 Nr. 1
des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14.
August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.