(1) Die Paßbehörden führen Paßregister.
(2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und ggf. Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Ordensname, Künstlername, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Größe, Farbe der Augen, 8. gegenwärtige Anschrift, 9. Staatsangehörigkeit, 10. Seriennummer, 11. Gültigkeitsdatum, 12. Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2, 13. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern, 14. ausstellende Behörde, 15. Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10, 16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(3) Das Paßregister dient 1. der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit, 2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß besitzt oder für die er ausgestellt ist, 3. der Durchführung dieses Gesetzes.
(4) Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Paßbehörden nach § 19 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.