Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzierung
§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
§ 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung
§ 19a Festsetzungsverfahren
§ 20 Abschlagszahlungen
§ 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Parteiengesetz
(Gesetz über die politischen Parteien - PartG)
§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.