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Dritter Abschnitt - Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Parteiengesetz
(Gesetz über die politischen Parteien - PartG)
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen.
Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.