(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

    1. Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung

      a) zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder

      b) zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder

      c) zu Rautenboden mit Außenfries;

    2. Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;

    3. Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

    1. Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,

    2. die Vorkalkulation,

    3. die Leistungsbeschreibung,

    4. die Nachkalkulation.