(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht: 1. Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung a) zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder b) zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder c) zu Rautenboden mit Außenfries;
2. Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;
3. Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: 1. Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung, 2. die Vorkalkulation, 3. die Leistungsbeschreibung, 4. die Nachkalkulation.