(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1. Gestaltung und Herstellung von Fußböden aus Holz und Kunststoffen; 2. Verlegung von Parkett; 3. Fertigung von Parketteinzelteilen; 4. Fertigung von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen; 5. Verlegung von Platten- und Bahnenbelägen; 6. Oberflächenbehandlung von Fußböden.
(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Verlegemuster, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung; 2. Kenntnisse der Holztrocknung und des Holzschutzes; 3. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung und Schallschutz; 4. Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens; 5. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen; 6. Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre sowie über die wichtigsten Stilformen; 7. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit; 8. Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen; 9. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnungen und Raumdarstellungen; 10. Messen und Einteilen der zu belegenden Flächen; 11. Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen der Werk- und Hilfsstoffe; 12. Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen; 13. Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkettoberfläche von Hand und mit Maschine; 14. winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der Werkstücke; 15. Prüfen des Untergrunds auf Feuchtigkeit, Ebenheit und Abriebfestigkeit; 16. Vorbereiten des Untergrunds für das Verlegen; 17. Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter Einhaltung des Verlegemusters; 18. Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbesondere durch Versiegeln und Wachsen; 19. Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.