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III. - Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
§ 60 Verteidigung
§ 61 Abschluß der Ermittlungen
§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 60 Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (
§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung
), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig.
Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (
§ 138 Abs. 2
,
§ 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung
).