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III. - Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
§ 60 Verteidigung
§ 61 Abschluß der Ermittlungen
§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 59 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten
Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.