(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren.

(2) Ein Vorschuss oder eine Teilzahlung beträgt mindestens 25 000 Euro.

(3) Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.

(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.