(1) Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden europäischen Informationsaustausches für ernste Gefahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde mindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die Vorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den Informationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen Formats für die Veröffentlichung der Informationen über Indikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.

(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.