(1) Für den Umgang mit und die Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Atomgesetzes gelten auch im Bereich des Festlandsockels die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung und der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung. Die Geltung der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im Gebiet der Küstengewässer bleibt unberührt. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Röntgenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Gebrauchsanweisung in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.
(2) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1 (ortsveränderlicher Einsatz) in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen der nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung. Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.
(3) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 2 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung erforderlichen Genehmigung nachweisen. Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass 1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und 3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung eingehalten werden.
Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn aufgrund der Sprachkenntnisse der Bearbeiter in der zuständigen Behörde eine Prüfung in der Originalsprache möglich ist und die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlicher Einsatz untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben, 2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder 3. eine nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.
(5) Ist der ortsveränderliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung im Gebiet des Festlandsockels nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung erforderlich sind.