Hubschrauberflugplätze auf ortsfesten Plattformen müssen den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. S. 17 186) in der jeweils geltenden Fassung genügen. Hubschrauberflugplätze auf beweglichen Plattformen müssen den Anforderungen genügen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Genehmigung von Plattformen genannten Vorschriften ergeben.