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Abschnitt 3 - Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes
§ 12 Arbeitszeit
§ 13 Ruhepausen
§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
Offshore-Arbeitszeitverordnung
(Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten - Offshore-ArbZV)
§ 13 Ruhepausen
Unbeschadet des
§ 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes
muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.