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Abschnitt 3 - Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes
§ 12 Arbeitszeit
§ 13 Ruhepausen
§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
Offshore-Arbeitszeitverordnung
(Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten - Offshore-ArbZV)
§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes
Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des
§ 1 Nummer 2
sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.