Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche

1. auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 2 dieses Gesetzes,

2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens und

3. auf Erstattung nach Artikel 5 des Fondsübereinkommens

ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das schädigende Ereignis zugetragen hat oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.