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Abschnitt 7 - Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 32 Übergangsvorschriften
Notfallsanitätergesetz
(Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters - NotSanG)
§ 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.