(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.