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Zweiter Unterabschnitt - Eintragungsorgane
§ 53 Eintragungsleiter
§ 54 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer
§ 55 Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
§ 56 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)
§ 53 Eintragungsleiter
Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.