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Vierter Abschnitt - Schlußbestimmungen
§ 94 Öffentliche Bekanntmachung
§ 95 Zustellungen
§ 96 Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen
§ 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse
§ 98 Vernichtung von Unterlagen
§ 99 Stadtstaatenklausel
§ 100 Inkrafttreten
Neugliederungsdurchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes - NeuGlV)
§ 100 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.