Kapitel 3 - Ausführungsbestimmungen zu Art 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Art 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Art 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen
Die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen, die nicht zu dem durch das Statusübereinkommen erfaßten Personenkreis gehören und weder deutsche Staatsangehörige noch Angehörige deutscher Staatsangehöriger sind, werden bei der Ein- und Ausfuhr und dem Bezug von Waren dieselben Vergünstigungen gewährt, wie den durch das Statusübereinkommen begünstigten Personen.