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Kapitel 4 - Ausführungsbestimmungen zu Art 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens
Art. 7
Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen
(Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen - NATOProtG)
Art. 7