(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte. Darin aufzunehmen sind: 1. eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7, 2. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung, 3. die Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung, 4. das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung und 5. eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu den Ausbildungsakten genommen und beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist den Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.