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Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 13
§ 14
§ 15
MTA-Gesetz
(Gesetz über technische Assistenten in der Medizin - MTAG)
§ 14
Schulen, die technische Assistenten in der Medizin ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach
§ 4
, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.